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Lutz Forum-Administrator

Anmeldungsdatum: 01.06.2004 Beiträge: 3027
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Verfasst am: 04.06.2008, 12:33 • Titel: Neues kroatisches Ausländergesetz |
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Am 01.01.2008 ist in Kroatien ein neues Ausländergesetz in Kraft getreten. Es enthält u.a. folgende wichtige Änderungen, von denen auch deutsche Staatsangehörige betroffen sind:
Der Erstantrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung muss vor Einreise bei der zuständigen kroatischen Auslandsvertretung gestellt werden (bisher war eine Beantragung nach Einreise bei der örtlichen Polizeidienststelle möglich:
Die befristete Aufenthaltsgenehmigung kann nur zu den im Gesetz vorgesehenen Zwecken (Familienzusammenführung, Arbeitsaufnahme, Studienzwecke, Forschung, humanitäre Gründe) beantragt werden. Zu sonstigen Zwecken kann eine Aufenthaltsgenehmigung für max. 6 Monate im Jahr gewährt werden;
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung kann nur zu einer Person gewährt werden, die die kroatische Staatsangehörigkeit oder eine Daueraufenthaltserlaubnis besitzt, ansonsten zu einem Ausländer, der sich zu Forschungszwecken oder seit mind. 2 Jahren in Kroatien aufhält. Damit haben Familienangehörige von Deutschen, die aus beruflichen Gründen nach Kroatien kommen, keine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis;
Zur Erlangung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung sind Sprachkenntnisse nachzuweisen (Prüfung bei einer der 5 Fakultäten, die Kroatisch für Ausländer anbieten; Richtlinien über den Umfang der Prüfung sind noch nicht erlassen)
Der Gesetzestext ist in englischer Sprache auf der Webseite des kroatischen Innenministeriums unter http://www.mup.hr/1266.aspx nachlesbar. _________________ Lutz
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Vera Moderator/in

Anmeldungsdatum: 11.03.2004 Beiträge: 3208
Wohnort: 47918 Tönisvorst
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Verfasst am: 04.06.2008, 16:14 • Titel: |
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Dieses Gesetz ist in Angleichung an die EU-Gesetze so verabschiedet worden. Leider hat man dabei aber übersehen, dass in Kroatien nicht wenige ausländische Rentner leben, die zu Hause alles aufgegeben haben, aber leider noch nicht lange genug im Land leben, um eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Diese wurden nun aufgefordert, nach jeweils 90 Tagen Aufenthalt in sechs Monaten das Land zu verlassen!  _________________ Meine Fotogalerie |
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RainEngel Stammgast

Anmeldungsdatum: 11.06.2007 Beiträge: 158
Wohnort: Dietzenbach und Medulin
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Verfasst am: 04.06.2008, 16:43 • Titel: |
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| Vera hat folgendes geschrieben: |
nach jeweils 90 Tagen Aufenthalt in sechs Monaten das Land zu verlassen!  |
Vera, was meinst du damit? Darf man nur 90 Tage im Land bleiben und kann dann erst wieder in 6 Monaten einreisen? _________________ Gruß
Rainer |
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RainEngel Stammgast

Anmeldungsdatum: 11.06.2007 Beiträge: 158
Wohnort: Dietzenbach und Medulin
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Verfasst am: 04.06.2008, 16:49 • Titel: |
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Habe gerade mal nachgelesen:
Ein Aufenthalt ohne Genehmigung ist nur innerhalb von 6 Monaten für 90 Tage möglich. Das bedeutet:
Nach drei Monaten ausreisen und erst nach weiteren drei Monaten wieder einreisen.
Also nach dem Gesetz ist es unmöglich, dort den Sommer von April bis September zu verbringen.
Wenn man sich an Gesetze hält!!! _________________ Gruß
Rainer |
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neufi Forum-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.03.2008 Beiträge: 15
Wohnort: München
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Verfasst am: 04.06.2008, 22:03 • Titel: |
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rain engel
richtig geschrieben, wenn man das gesetz beachtet !!!
daher passiert es, dass dauercamper sich an manchen campingplätzen die ersten 3 monate selbst anmelden sollen und danach meldet erst der betreiber des campingplatzes die gäste wieder für 3 monate an, somit kann der betreiber des campingplatzes sagen, ich wusste doch nicht, dass der gast schon hier war und "putzt" sich so ab.
und für ein businessvisum oder für die aufenthaltsgenehmigung für die dauer von 1 jahr oder für eine unbefristete daueraufenthaltsgenehmigung muss man nun ein kapital in kroatien nachweisen oder in eine firma in kroatien investiert haben, in der höhe von euro 100.000,- !!!
da wird es vermutlich einige wieder nach hause zwingen ob sie wollen oder nicht
neufi + sokrates |
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