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Zumutbare Reisemängel

 
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Mick
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Anmeldungsdatum: 08.02.2004
Beiträge: 2609


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BeitragVerfasst am: 17.07.2006, 08:32    Titel: Zumutbare Reisemängel

Ein krähender Hahn macht noch keine Minderung
ADAC: Häufig besteht kein Grund zur Klage

Ein krähender Hahn in der ländlichen Umgebung ist kein Grund für eine Reisepreisminderung. Diese und andere interessante Urteile hat der ADAC zusammengestellt, damit Urlauber wissen, wann sich eine Klage gegen einen Reiseveranstalter, ein Hotel oder Fluggesellschaft nicht lohnt. Daneben hat der Automobilclub eine Tabelle von Reisepreisminderungen erstellt, die im Internet unter www.adac.de heruntergeladen werden kann.

Eine Verlegung des Hin- und Rückfluges am selben Tag müssen Pauschalreisende in der Regel akzeptieren, da Ankunfts- und Rückreisetag nicht als Urlaubstage zählen. Auch für Verspätungen bis zu vier Stunden sehen viele Gerichte keinen Ersatzanspruch vor.

Ist in südlichen Ländern – im konkreten Fall waren es die Kanarischen Inseln – ein Apartment nicht beheizbar, entsteht dadurch kein Reisemangel. Fällt umgekehrt die Klimaanlage aus und die Temperaturen bleiben trotzdem erträglich – in diesem Fall waren es 14-17 Grad nachts und 20-25 Grad tagsüber – gibt es ebenfalls keine Preisminderung.

Bei einem Zimmer mit Meerblick dürfen sich Urlauber nicht beklagen, wenn dieser durch Gebäude eingeschränkt ist, sofern nicht im Katalog ein „uneingeschränkter Meerblick“ versprochen wurde. Auch ein direkt am Friedhof gelegenes Hotel musste ein Reisender ohne Preisnachlass akzeptieren.

Insekten sind zwar eine Plage, doch nicht unbedingt Grund zur Klage: Sowohl das Auftreten von Ameisen als auch Mückenstiche werden von den Gerichten häufig abgeschmettert. Die Lärmbelästigung durch einen krähenden Hahn am frühen Morgen muss man im ländlichen Raum ebenfalls ertragen.

Beim Essen in der Clubanlage gelten Schichtbetrieb sowie Wartezeiten bis zu 30 Minuten als zumutbar. Fällt das im Katalog beschriebene „landestypische“ Frühstück karg aus, muss man wohl oder übel in den sauren Apfel beißen.

Die Katalogbeschreibung „direkte Strandlage“ ist unter Umständen Auslegungssache: Bei einer Clubanlage, die insgesamt sehr weitläufig ist, muss der Kläger akzeptieren, dass sein Apartment bis zu 800 Meter vom Stand entfernt liegt. Für eine zeitweilige Verschmutzung von öffentlichen Stränden oder Meerwasser bis hin zu Badeverboten sind die Veranstalter auch nicht verantwortlich. Eine Beschwerde über zu wenig Liegestühle oder Sonnenschirme bringt ebenfalls keine Entschädigung vom Veranstalter.

Werden einem Wertsachen gestohlen, oder sonstige Straftaten im Urlaub verübt, ist das viell